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Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Allgemeines

1. Diese Liefer- und Zahlungsbedingungen sind Bestandteil aller Angebote gegenüber und Verträge mit Unternehmern im Sinne von § 310 BGB über Lieferungen und Leistungen einschließlich etwaiger Beratungen des Verkäufers, auch in laufender und künftiger Geschäftsverbindungen ohne ausdrückliche Inbezugnahme.

2. Andere Bedingungen des Käufers sind nur dann verbindlich soweit schriftlich vereinbart. Bezugnahmen des Käufers auf seine Bedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Mündliche Zusagen und Abreden sind erst mit schriftlicher Bestätigung verbindlich.

3. Bei Verwendung von Incoterms gilt die Fassung von 2010.

 

§ 2 Auftrag

1. Die Angebote des Verkäufers verstehen sich als freibleibende Aufforderung zum Vertragsabschluss. Ein Kaufvertrag kommt erst zustande, wenn der Verkäufer die Bestellung des Käufers durch schriftliche Auftragsbestätigung oder Ausführung der Bestellung annimmt.

2. Der Verkäufer ist berechtigt, vom Vertrag ohne Entschädigung des Käufers zurückzutreten, falls ihm durch höhere Gewalt die Erfüllung des Vertrages unmöglich wird.

3. Ein Rücktrittsrecht des Käufers wegen Vermögensverschlechterung des Verkäufers nach Vertragsabschluss ist ausgeschlossen. Mündliche, telefonische oder telegrafische Aufträge sind nur dann wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt werden.

 

§ 3 Preise

1. Maßgeblich sind die zum Zeitpunkt der Bestellung geltenden und dem Käufer bekannten Konditionen und Preislisten. Frühere Preise verlieren mit der Bekanntgabe der neuen Preisliste dem Käufer gegenüber ihre Gültigkeit. Die Einführung einer neuen Preisliste lässt bereits abgeschlossene Kaufverträge unberührt.

2. Verkaufspreise gelten nur, wenn sie von dem Verkäufer bestätigt werden. Sie gelten frei Verladen ab Werk Sarstedt (EXW) zuzüglich der zum Zeitpunkt der Lieferung geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer und Verpackungskosten.

3. Die Preise enthalten eine Kupferbasis von 150 Euro für 100 kg Kupfer (ausgenommen Erdkabel: Cu-Basis -0- und Telefonkabel: Cu-Basis 100 Euro). Berechnungsgrundlage für den Verkaufspreis ist der auf unserer Startseite veröffentlichte BCP (Baude Copper Price) vom Vortag des Tages des Auftragseingangs. Der BCP beruht auf der LME-Börsennotierung für Kupfer (Handelsort London in US-Dollar) zuzüglich Prämien sowie Bezugskosten (mind. 1 %).

4. Der Mindestauftragswert beträgt für Kabel und Leitungen 150 Euro Nettowarenwert. Bei Aufträgen mit geringerem Nettowarenwert wird ein Aufschlag in Höhe von 25 Euro berechnet.

5. Für gewünschte Schnittlängen unter 50 m berechnen wir 15 Euro Schnittkosten.

6. Für die Bedruckung von Kabel und Leitungen berechnen wir bei einem Schriftzug 30 Euro pro Auftrag und für einen Logo-Aufdruck 60 Euro pro Auftrag.

 

§ 4 Lieferung und Gefahrübergang

1. Versendet der Verkäufer auf Verlangen des Käufers die verkaufte Ware zu einem anderen als dem Erfüllungsort, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Ware dem Spediteur, Frachtführer oder einer sonstigen mit dem Versand beauftragten Person übergeben hat. Dies gilt auch, wenn der Verkäufer die Kosten des Versands übernimmt oder ihn selbst durchführt. Liegt die Ware zur Abholung bereit, geht die Gefahr mit Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Käufer über.

2. Der Käufer übernimmt die Entsorgung der Verpackung.

3. KTG-Trommeln bleiben Eigentum der Firma KTG GmbH & Co KG Troisdorf und unterliegen ausschließlich deren Gebührensystem. Siehe auch www.kabeltrommel.de

4. Die Nichteinhaltung von Lieferterminen und -fristen durch den Verkäufer berechtigt den Käufer zur Geltendmachung der ihm zustehenden Rechte erst, wenn er dem Verkäufer eine angemessene, mindestens 15 Werktage betragende Nachfrist gesetzt hat, es sei denn, dies ist gesetzlich entbehrlich.

5. Wird der Verkäufer an der Erfüllung seiner Verpflichtungen durch unvorhergesehene Umstände gehindert, die trotz zumutbarer Sorgfalt nicht abwendbar waren, verlängert sich die Lieferfrist um die Zeitdauer der Behinderung. Dies auch bei Arbeitskämpfen, Störungen im eigenen Betriebsablauf, Störungen im Betriebsablauf der Unterlieferanten (soweit eine Ersatzbeschaffung nicht zuzumuten ist) einschließlich der Transportunternehmer, Störungen durch Maßnahmen der öffentlichen Hand und Störungen der Verkehrswege.

6. Der Verkäufer ist zur Teillieferung berechtigt, soweit dies den Käufer nicht unangemessen benachteiligt. Über- und Unterlieferungen bei Kabel von 10% behalten wir uns vor.

 

§ 5 Zahlung

1. Für jede Lieferung wird gesondert unter dem Datum des Versandtages eine Rechnung erstellt. Dies gilt auch für vereinbarte Teillieferungen. Geleistete Anzahlungen werden auf die einzelnen Teillieferungen anteilig verrechnet.

2. Der Rechnungsbetrag ist innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum rein netto fällig. Bei Zahlungen innerhalb von 14 Tagen werden 2% Skonto auf den Nettowarenwert gewährt. Kupfer und andere Zuschläge sind nicht skontierfähig. 

3. Bei Zahlung vor Fälligkeit gewährt der Verkäufer 2 % Skonto auf den Nettowarenwert (Zuschläge nicht skontierfähig), vorausgesetzt, dass keine fälligen Rechnungsbeträge offenstehen.

4. Zahlungen durch Scheck oder Wechsel erfolgen erfüllungshalber und bedürfen der Zustimmung des Verkäufers; Diskont, Wechselspesen und Kosten trägt der Käufer, sofern nichts anderes vereinbart ist.

5. Der Käufer darf im Falle einer berechtigten Rüge mangelhafter Ware nur den Teil des Kaufpreises vorläufig einbehalten, der dem Rechnungsbetrag des gerügten Teils der Lieferung entspricht.

6. Die Berechnung der Verzugszinsen erfolgt gem. § 288 BGB.

7. Für die zweite und jede weitere Mahnung berechnet der Verkäufer jeweils eine Gebühr von 5,00 EUR. Die Kosten der Rechtsverfolgung trägt der Käufer.

8. Die Aufrechnung von Gegenforderungen ist nur bei unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

 

§ 6 Gewährleistung, Mängelhaftung

1. Für die vertragliche Beschaffenheit der Ware sind grundsätzlich die Angaben im Internet maßgeblich. Die Tauglichkeit der Ware für die beabsichtigten Zwecke des Käufers ist nicht Gegenstand der Warenbeschaffenheit. Von der vertraglichen Beschaffenheit gedeckt sind handelsübliche und geringe technisch nicht vermeidbare Abweichungen, in der Natur der Ware liegender Verschleiß, Abweichungen von der in Prospekten bzw. ähnlichen Darstellungen oder in Angeboten beschriebenen Beschaffenheit (Form u. Farbe), soweit sie aus der natürlichen Unregelmäßigkeit der verwendeten Materialien folgen. Diese stellen keinen Mangel dar.

2. Der Käufer verpflichtet sich, die Vertragsbeschaffenheit unter Hinblick auf den von ihm beabsichtigten Verwendungszweck zu überprüfen.

3. Offensichtliche Mängel sind unverzüglich, spätestens 10 Tage nach Erhalt der Ware anzuzeigen. Tritt der Mangel erst zu einem späteren Zeitpunkt auf, so hat der Käufer diesen unverzüglich nach Entdeckung dem Verkäufer mitzuteilen. Bei Kaufleuten finden die §§ 377 ff HGB Anwendung.

4. Jegliche Haftung für Sachmängel erlischt bei Veränderungen an der Ware, die über eine Verwendung nach dem Stand der Technik und den Hinweisen des Verkäufers hinausgehen.

5. Ist die Ware zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs mit einem Mangel behaftet, kann der Verkäufer im Rahmen des Nacherfüllungsanspruchs nach seiner Wahl innerhalb einer angemessenen Frist nach Rückerhalt der Ware nachbessern oder nachliefern.

6. Schadensersatzansprüche des Käufers wegen mangelhafter Ware sind auf den vorhersehbaren und unvermeidlichen Schaden beschränkt. Der Käufer ist verpflichtet, durch rechtzeitige Untersuchung der Ware zum frühesten Zeitpunkt einen möglichen Schaden zu verringern. 

7. Gewährleistungsansprüche verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften. Für die Dauer der Nachbesserung bzw. Nachlieferung gerechnet ab Rückerhalt der als mangelhaft gerügten Ware gilt der Lauf der Verjährung als gehemmt.

 

§ 7 Eigentumsvorbehalt

1. Der Verkäufer behält das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises und eventueller Nebenforderungen.

2. Gegenüber Kaufleuten behält er sich das Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher aus der Geschäftsverbindung resultierender Forderungen vor.

3. Der Eigentumsvorbehalt erlischt bei Zahlung durch Wechsel erst mit Einlösung des Wechsels durch den Bezogenen.

4. Bei Rücktritt des Verkäufers vom Vertrag (insbesondere wegen Zahlungsverzug des Käufers) ist der Verkäufer zur Rücknahme der Vorbehaltsware berechtigt. Zur Ausübung dieses Rechtes ist es ihm erlaubt, die Geschäftsräume des Käufers zu den üblichen Geschäftszeiten zu betreten. Der Rücktritt vom Vertrag gilt dabei als erklärt, wenn der Verkäufer die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware herausverlangt.

5. Der Käufer wird die verkaufte Ware und unter deren Verwendung entstandene neue Ware mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns verwahren.

6. Der Käufer darf die Vorbehaltsware weiter veräußern, es sei denn er befindet sich in Zahlungsverzug. Für weiterveräußerte Waren tritt er sämtliche Forderungen (einschl. MwSt.), die aufgrund seines Vertragsverhältnisses gegenüber seinem Abnehmer oder Dritten entstehen, bereits jetzt an den Verkäufer ab.

7. Der Käufer bleibt treuhänderisch zum Einzug der abgetretenen Forderungen ermächtigt (Inkassobefugnis). Die Befugnis des Verkäufers zur Einziehung bleibt unberührt; der Verkäufer wird jedoch von seiner Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange die Inkassobefugnis bestehen bleibt.

8. Das Recht des Käufers zur Weiterveräußerung und zur Verwendung der Vorbehaltsware und die Inkassobefugnis erlöschen mit Zahlungseinstellung, Vollstreckungsmaßnahmen in die Vorbehaltsware oder deren Surrogate, Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder bei einem Scheck- oder Wechselprotest.

9. Soweit der Wert der Sicherheiten die vom Käufer zu begleichende Forderung um mehr als 10 % übersteigt, gibt der Verkäufer auf Verlangen des Käufers die darüber hinausgehenden Sicherheiten frei.

 

§ 8 Haftung

1. Wegen der Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten haftet der Verkäufer – auch für gesetzliche Vertreter, leitende Angestellte und Erfüllungsgehilfen – nur in den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit. Die Haftung ist insoweit allerdings beschränkt auf den vertragstypischen, bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schaden. Weitergehende Ansprüche des Käufers - gleich aus welchen Rechtsgründen -, insbesondere Ansprüche solcher Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen. Das Recht des Käufers, im Falle einer vom Verkäufer zu vertretenden Pflichtverletzung vom Vertrag zurückzutreten, bleibt davon unberührt.

2. Die in Absatz 1 normierten Haftungsbeschränkungen gelten nicht in den Fällen, in denen der Verkäufer - unabhängig vom Grad des Verschuldens - eine Verletzung wesentlicher Vertragspflichten zur Last fällt, so weit dadurch die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird. Sie gelten auch dann nicht, wenn und so weit der Verkäufer ein Beschaffungsrisiko oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat, wenn die Übernahme der Garantie gerade den Zweck hat, den Käufer gegen Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind, abzusichern, sowie in den Fällen des arglistigen Verschweigens eines Mangels und der anfänglichen Unmöglichkeit.

3. Für leicht fahrlässig durch fehlerhafte Produkte verursachte Schäden mit Ausnahme von Schäden am Leben, Körper- und Gesundheitsschäden ist die Haftung des Verkäufers dem Grund und der Höhe nach auf die Leistungen seiner Produkthaftpflichtversicherung bis zur Höhe von 5.000.000 EUR begrenzt.

4. Bei sonstigen Pflichtverletzungen haftet der Verkäufer nicht bei leichter Fahrlässigkeit, es sei denn, bei Schäden am Leben, Körper- und Gesundheitsschäden.

5. Der Verkäufer haftet nicht für Vertragsverletzungen oder Schäden aufgrund Höherer Gewalt. Als Höhere Gewalt erkennen die Vertragsparteien insbesondere an: Verkehrsstörungen, behördliche Maßnahmen, Wettereinflüsse, Nichtverfügbarkeit von Rohstoffen, Arbeitskämpfe, Störungen im eigenen Betriebsablauf, Störungen im Betriebsablauf der Transportunternehmer und der Unterlieferanten (soweit eine Ersatzbeschaffung nicht zuzumuten ist).

 

§ 9 Nebenbestimmungen

1. Für diesen Vertrag und künftige Änderungen und Ergänzungen besteht Schriftformerfordernis.

2. Der Vertrag gibt alle Vereinbarungen der Vertragsparteien vollständig wieder. Nebenabreden zu diesem Vertrag sind gegenwärtig nicht getroffen.

3. Eine Nichtgeltendmachung von Rechten des Verkäufers bedeutet keinen Verzicht.

 

§ 10 Erfüllungsort und Gerichtsstand

1. Erfüllungsort für die Zahlung des Kaufpreises sowie für die sonstigen Leistungen des Käufers ist stets der Sitz des Verkäufers. Erfüllungsort für Leistungen des Verkäufers ist der Sitz des Verkäufers.

2. Als Gerichtsstand wird der Sitz des Verkäufers vereinbart. Der Verkäufer ist berechtigt nach seiner Wahl auch den allgemeinen Gerichtsstand des Käufers in Anspruch zu nehmen.

3. Der Verkäufer ist ferner berechtigt, Ansprüche gegenüber dem Käufer im Schiedsgerichtsverfahren unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs geltend zu machen. Das Verfahren ist bei der Industrie- und Handelskammer Hannover nach den Regeln der UN-Schiedsgerichtsordnung durchzuführen.

 

§ 11 Auslandsgeschäfte

Für Auslandsgeschäfte gelten zusätzlich folgende Bedingungen:

1. Sämtliche Geschäfte, einschließlich Scheck- und Wechselgeschäften unterliegen dem deutschen Zivil- und Handelsrecht einschließlich dem UN-Kaufrecht.

2. Sofern der Kaufvertrag in mehreren Sprachen erstellt wird, ist die deutsche Fassung maßgeblich.

3. Der Verkäufer kann vom Käufer Vorauskasse oder Akkreditiv verlangen. Sofern nicht anders vereinbart erfolgt die Lieferung Kasse gegen Dokumente (P/D).

4. Sofern nicht anders vereinbart erfolgt die Zahlung in Euro (EUR). Änderungen von Währungskursen lassen den Kaufpreis und die anderen im Kaufvertrag bestimmten Zahlungspflichten unberührt.

5. Zölle, Gebühren, Abgaben und etwaige Steuern aus der Durchführung der Kaufverträge und Lieferungen trägt der Käufer, ausgenommen Steuern, die vom Sitzland des Verkäufers erhoben werden.

6. Der Verkäufer haftet nicht für die Vereinbarkeit der Vertragswaren mit nationalen Bestimmungen im Land des Käufers oder für deren Einhaltung bei der Lieferung oder in sonstigem Zusammenhang, es sei denn die gesetzlichen Bestimmungen sind für den Verkäufer bindend.

 

§ 12 Unwirksamkeit, Vertragslücken

1. Sollten gegenwärtige oder künftige Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt. Das gleiche gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass dieser Vertrag Lücken enthält.

2. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die die Parteien getroffen hätten, soweit sie bei Abschluss des Vertrages den Punkt bedacht hätten. Dies gilt auch dann, wenn die Unwirksamkeit einer Bestimmung etwa auf einem in diesem Vertrag nominierten Maß der Leistung oder Zeit (Frist, Termin) beruht; es tritt in solchen Fällen ein dem Gewollten möglichst nahe kommendes rechtlich zulässiges Maß der Leistung oder Zeit (Frist, Termin) an die Stelle der Vereinbarung. 

3. Sollte die Geltung einer Regelung im oben beschriebenen Sinn nur durch Vereinbarung unter Beachtung besonderer Formvorschriften zu erreichen sein, sind die Beteiligten verpflichtet, die erforderlichen Handlungen vorzunehmen und Erklärungen abzugeben.

 

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Baude Kabeltechnik GmbH

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